Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen

COVAAppOAbwV

§ 2 Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COVAAppOAbwV/2#abs-1 (1) Vorlesungen und Seminare können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COVAAppOAbwV/2#abs-2 (2) Innerhalb eines der in Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

§ 1 § 3