Gesetze / COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
COV19WahlBewAufstV§ 2 Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COV19WahlBewAufstV/2#abs-1 (1) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen in eigener Verantwortung nach ihren Satzungen und den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Verordnung durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COV19WahlBewAufstV/2#abs-2 (2) Von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/COV19WahlBewAufstV/2#abs-3 (3) Für andere Kreiswahlvorschläge im Sinne des § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.