Gesetze / Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen

COVÄApprO2002AbwV

§ 5 Fehlzeitenregelung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COV%C3%84ApprO2002AbwV/5#abs-1 (1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Absonderung oder einer unmittelbar durch Landesrecht bestehenden Verpflichtung zur Absonderung gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COV%C3%84ApprO2002AbwV/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

§ 4 § 6