Gesetze / Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung

BüPinAusbV

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
a)
Herstellen von Bürsten oder
b)
Herstellen von Pinseln sowie
3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
2.
Zurichten von Bestückungsmaterialien,
3.
Lagern von Materialien,
4.
Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen,
5.
Einstellen von Fertigungsparametern,
6.
Herstellen von Bürsten und
7.
Herstellen von Pinseln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz und
5.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%BCPinAusbV/4#abs-4 (4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B und C der Anlage.

§ 3 § 5