Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe
BäderFAngAusbV§ 8 Abschlußprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derFAngAusbV/8#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derFAngAusbV/8#abs-2 (2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derFAngAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern ausführen:
in insgesamt 10 Minuten:
in insgesamt 90 Minuten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derFAngAusbV/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung:
in insgesamt 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse in Wettkampftechniken, in der Durchführung von Schwimmunterricht und über Erstversorgungs-, Rettungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen sowie Gesundheitslehre erworben hat;
in 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
bearbeiten. In den Gebieten der Nummer 2 Buchstabe a bis c soll der Prüfling zeigen, daß er die für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die Aufsicht im Badebetrieb durchführen und Besucher betreuen kann. Im Gebiet der Nummer 2 Buchstabe d soll der Prüfling nachweisen, daß er Aufgaben in Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit übernehmen kann und die Zusammenhänge von Verwaltung und Bäderorganisation versteht;
in 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
bearbeiten. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er die technischen Zusammenhänge und die bädertypischen Prozeßabläufe versteht sowie Maßnahmen zur Kontrolle und Sicherung des Betriebsablaufes unter Berücksichtigung von Umweltschutz und Hygiene ergreifen kann;
in 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derFAngAusbV/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derFAngAusbV/8#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%A4derFAngAusbV/8#abs-7 (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei der in Absatz 4 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.