Gesetze / Bundesärzteordnung BÄO § 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.11.2026. Zur aktuellen Fassung → Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Fachanwälte für Medizinrecht finden