Gesetze / Bundeswehrvollzugsordnung
BwVollzO§ 17 Vollzugserleichterungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/17#abs-1 (1) Der Vollzugsleiter kann dem Soldaten wegen dringender persönlicher Gründe Urlaub bis zu sieben Tagen erteilen. Durch den Urlaub wird die Vollstreckung nicht unterbrochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/17#abs-2 (2) Ist Strafe oder Arrest mehr als einen Monat ununterbrochen vollzogen worden, so können dem Soldaten bei guter Führung auch andere Vollzugserleichterungen bewilligt werden, soweit dies mit der Sicherheit und Ordnung im Vollzug vereinbar ist. Als besondere Erleichterungen können das Verlassen des Arrestgebäudes oder der militärischen Anlage oder Einrichtung auch außerhalb der Dienstzeit und für jeden Monat ununterbrochenen Vollzugs ein Tag Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub ist auf den Jahresurlaub anzurechnen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwVollzO/17#abs-3 (3) Die Vollzugserleichterungen können eingeschränkt oder widerrufen werden, soweit sich nachträglich ergibt, daß die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht mehr gegeben sind.