Gesetze / Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
BwHFV§ 9 Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/9#abs-1 (1) Die zahnärztliche Versorgung umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/9#abs-2 (2) Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen können durchgeführt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/9#abs-3 (3) Truppenzahnärztliche und zivile zahnärztliche Behandlungen, die über prophylaktische, chirurgische oder konservierende Behandlungen hinausgehen, dürfen erst begonnen werden, wenn die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle den Behandlungsplan genehmigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/9#abs-4 (4) Prothetische Versorgung wird gewährt,