Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 2 Ausnahmen auf Basis des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/2#abs-1 (1) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit Artikel 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/2#abs-2 (2) § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch berührt sein können, wenn der öffentliche Auftrag Leistungen für die Bundeswehr betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/2#abs-3 (3) Der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist in den von Artikel 347 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannten Ausnahmesituationen nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/2#abs-4 (4) § 107 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt im Übrigen unberührt.