Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet, zur Deckung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BwBBG%202026/1#abs-2 (2) Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen zur Deckung der Bedarfe nach Absatz 1, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht, gelten die §§ 6 und 8 dieses Gesetzes.