Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz
BwBBG§ 19 Übergangsregelungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.03.2026
Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 BwBBG →
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