Gesetze / Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

BwBBG

§ 19 Übergangsregelungen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.03.2026

Bund1 Entscheidung

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.

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