Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
BuchBIndMstrV§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Buchbinderei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-1 (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-2 (2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-3 (3) Im Prüfungsfach "Technologie der Werk- und Hilfsstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus den Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung schließen und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-4 (4) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der technischen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die technischen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner Aufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen sowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage ist, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu überprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-5 (5) Im Prüfungsfach "Allgemeine Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Beachtung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allgemeine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allgemeine fertigungstechnische Zusammenhänge erkennen, beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-6 (6) Im Prüfungsfach "Spezielle Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforderlichen Detailkenntnisse in dem in Absatz 5 Nr. 3 genannten Fertigungsverfahren verfügt und die theoretischen Grundlagen zur Herstellung eines entsprechenden Zwischen- oder Endproduktes einschließlich der Fertigungsplanung beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-7 (7) Im Prüfungsfach "Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich geschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-8 (8) Im Prüfungsfach "Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen Prüfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken in den in Absatz 6 aufgeführten Fertigungsverfahren beherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungsaufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu deren Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten Arbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestimmen und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis zu 24 Stunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-9 (9) In den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
| 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: | 1 Stunde, |
| 2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: | 1 Stunde, |
| 3. Betriebstechnik: | 1 Stunde, |
| 4. Allgemeine Fertigungstechnik: | 1 Stunde, |
| 5. Spezielle Fertigungstechnik: | 2 Stunden, |
| 6. Kalkulation: | 2 Stunden. |
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BuchBIndMstrV/5#abs-10 (10) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.