Gesetze / Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung

BuTMedienMstrBAProFV

§ 16 Nachweis der Ausbildereignung

Stand: 28.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedienMstrBAProFV/16#abs-1 (1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedienMstrBAProFV/16#abs-2 (2) Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

§ 15 § 17