Gesetze / Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BsGaV§ 40 Erstmalige Anwendung
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 BsGaV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 24.11.2021 – I B 44/21 (AdV)(Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5 AStG: Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
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