Gesetze / Brucellose-Verordnung
BrucelloseV§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/8#abs-1 (1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/8#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/8#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.