Gesetze / Brunnenbauermeisterverordnung

BrbMstrV

§ 6 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrbMstrV/6#abs-1 (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrbMstrV/6#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrbMstrV/6#abs-3 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 5 § 7