Gesetze / Brauer- und Mälzermeisterverordnung

BrauMMstrV

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrauMMstrV/2#abs-1 (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrauMMstrV/2#abs-2 (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Arbeitstag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrauMMstrV/2#abs-3 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 1 § 3