Gesetze / Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung
BrauMäAusbV§ 11 Prüfungsbereich Brauprozesse
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/11#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling folgende Arbeitsproben durchzuführen:
Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/11#abs-3 (3) Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgenden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll:
Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/11#abs-4 (4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle soll der Prüfling
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BrauM%C3%A4AusbV/11#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 5 Minuten.