Gesetze / Bootsbauermeisterverordnung
BootsbMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbMstrV/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit-und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbMstrV/4#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. Die Planungsarbeiten umfassen ein Konzept, einen Umsetzungsplan sowie eine Angebotskalkulation.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbMstrV/4#abs-3 (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbMstrV/4#abs-4 (4) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Arbeiten wie folgt gewichtet: