Gesetze / Bodenschätzungsgesetz

BodSchätzG

§ 16 Aufgaben anderer Behörden

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Zur Durchführung der Bodenschätzung sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, die erforderlichen Grundlagen bereitzustellen.

§ 15 § 17