Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung
BoFiV§ 26 Laichfischfang auf Seeforellen
Stand: 25.08.2026
Während der Schonzeit gefangene laichreife Seeforellen sind der vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmten Fischbrutanstalt zu übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische dem Fischer zurückzugeben.