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§ 26 BoFiV (Bayern) — Laichfischfang auf Seeforellen

Bodenseefischereiverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während der Schonzeit gefangene laichreife Seeforellen sind der vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmten Fischbrutanstalt zu übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische dem Fischer zurückzugeben.