Gesetze / Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biokraft-NachV§ 42 Register Biokraftstoffe
Stand: 08.06.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/42#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Biokraft-NachV%202021/42#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt, auf Verlangen zu erteilen.