Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 6 Treibhausgaseinsparung
Stand: 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/6#abs-1 (1) Bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/6#abs-2 (2) Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung des aus den Biomasse-Brennstoffen produzierten Stroms
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von Strom aus Biomasse-Brennstoffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/6#abs-3 (3) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten Treibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgenden Methoden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/6#abs-4 (4) Die durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten und nach der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode ermittelten Treibhausgasemission werden in der Datenbank der zuständigen Behörde ausgewiesen.