Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
BioSt-NachV§ 21 Ausstellung von Zertifikaten
Stand: 08.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/21#abs-1 (1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/21#abs-2 (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/21#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach dieser Verordnung gelten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/21#abs-4 (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.