Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchUO

§ 28 Typgenehmigungen

Stand: 20.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/28#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag des Herstellers Typgenehmigungen für bestimmte Teile und Ausrüstungen der Fahrzeuge. Mit einer Typgenehmigung bestätigt die zuständige Behörde, dass ein Teil oder eine Ausrüstung den Anforderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/28#abs-2 (2) Diese Teile und Ausrüstungen, für die Typgenehmigungen erteilt werden, die Anforderungen, denen sie entsprechen müssen, sowie die Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigungen sind im ES-TRIN aufgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/28#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden erteilen für jede Typgenehmigung eine Nummer. Diese Nummer beginnt mit dem Buchstaben e oder, für Typgenehmigungen nach der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, mit dem Buchstaben R.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/28#abs-4 (4) Die Vorschriften für die Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummern und für die Kennzeichnung der Teile und Ausrüstungen mit dieser Nummer sind im ES-TRIN aufgeführt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/28#abs-5 (5) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau der Teile und Ausrüstungen und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs VII gelten als gleichwertig.

§ 27 § 29