Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchUO

§ 27 Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/27#abs-1 (1) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/27#abs-2 (2) Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage 1 ES-TRIN zusammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/27#abs-3 (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/27#abs-4 (4) Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug anbringen lassen.

§ 26 § 28