Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchUO

§ 17 Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/17#abs-1 (1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/17#abs-2 (2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/17#abs-3 (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

§ 16 § 18