Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchUO

§ 18 Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war.

§ 17 § 19