Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 18 Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war.