Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 11 Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
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- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 – 3 L 179/19Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 – 3 M 381/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/11#abs-1 (1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/11#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt prüft nach der Antragstellung für die Erstuntersuchung eines Fahrzeugs, ob für das betreffende Fahrzeug bereits eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt wurde. Ist dies der Fall, wird