Gesetze / Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

5. BinSchStrOAbweichV

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 18.09.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%205/4#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist, außer Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%205/4#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzten Tages des 35. auf den Monat des Inkrafttretens nach Absatz 1 folgenden Kalendermonats außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%205/4#abs-3 (3) Das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten dieser Verordnung wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

§ 3