Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 9.02 Anlegestellen
Stand: 10.06.2019
Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.