Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Stand: 10.06.2019
Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.