Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Stand: 10.06.2019
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.