Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
Stand: 10.06.2019
Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.
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