Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Stand: 13.04.2025

Bund

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.

§ 29.01 § 29.03