Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 26.10 Stillliegen
Stand: 10.06.2019
Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.