Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.