Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
Stand: 10.06.2019
Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 20.19 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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