Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Stand: 10.06.2019
Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.