Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 19.20 Segeln
Stand: 10.06.2019
Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.