Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 15.07 Überholen
Stand: 10.06.2019
einem Bergfahrer auf den Flussstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel; einem Talfahrer auf den oberen Schleusenkanälen zwischen Meppen und Herbrum;
| 1,70 m bei einer Breite von 6,25 m; |
| 1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m; |
| 1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m; |
| 1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Länge bis 42,00 m; |
| 1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53,00 m; |
| 1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 80,00 m; |
| 1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 82,00 m. |
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 15.07 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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