Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 11.12 Schifffahrt bei Eis

Stand: 10.06.2019

Bund

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 11.11 § 11.13