Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 1.27 Verbände
Stand: 10.06.2019
Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.