Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.

§ 1.13 § 1.15