Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Stand: 10.06.2019
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.