Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
Stand: 01.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/43#abs-1 (1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss
1.
verfügen über
a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b)
einen amtlichen Berechtigungsschein und
2.
die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/43#abs-2 (2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/43#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.