Gesetze / Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersBetrEBefähPrV§ 11 Aufsicht und Dokumentation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/11#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern regeln die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/11#abs-2 (2) Störungen aufgrund äußerer Einflüsse müssen durch die zu prüfende Person ausdrücklich gegenüber der Prüfungsaufsicht gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet die die Prüfung abnehmende Industrie- und Handelskammer über Art und Umfang geeigneter Ausgleichsmaßnahmen. Für die schriftliche Prüfung kann die Prüfungsinstitution über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/11#abs-3 (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBetrEBef%C3%A4hPrV/11#abs-4 (4) Die Industrie- und Handelskammern sind zur Dokumentation und Speicherung der gestellten Fragen und gegebenen Antworten verpflichtet.