Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene

BinSchPersFührEBefähPrV

§ 3 Prüfungsformen und Hilfsmittel

Stand: 01.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/3#abs-1 (1) Eine schriftliche oder digitale Prüfung findet im Antwort-Wahl-Verfahren statt, bei der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Leistung ausschließlich durch Markieren vorgegebener Antworten erbracht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/3#abs-2 (2) Bei einer schriftlichen Prüfung werden papiergebundene Fragebögen ausgegeben. Bei einer digitalen Prüfung werden die Antwort-Wahl-Fragen am Bildschirm angezeigt. Schriftliche Arbeiten sind mit dem Namen der zu prüfenden Person und dem Datum der Prüfung zu versehen. Bei einer digitalen Prüfung sind die Eingaben der an der Prüfung teilnehmenden Person elektronisch zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/3#abs-3 (3) Die Schiffsführerprüfung für das Unionspatent besteht aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren zusätzlichen theoretischen und praktischen Prüfungsteil. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann nur abgelegt werden, wenn die theoretische Prüfung und der Prüfungsteil Reiseplanung und soweit erforderlich das Zusatzmodul erfolgreich bestanden wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/3#abs-4 (4) Die Schiffsführerprüfung für ein Schifferzeugnis besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. Die praktische Prüfung soll nur abgelegt werden, wenn zuvor die theoretische Prüfung bestanden wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/3#abs-5 (5) Die Reihenfolge der beiden Prüfungsteile für die besondere Berechtigung für Radar legt die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/3#abs-6 (6) Soweit für das Ablegen einzelner Prüfungen oder Prüfungsteile notwendig, werden dem Prüfling schriftliche oder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Die Prüfungsbehörde veröffentlicht die von ihr zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.

§ 2 § 4