Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene
BinSchPersFührEBefähPrV§ 2 Prüfungskommission
Stand: 18.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/2#abs-1 (1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/2#abs-2 (2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.